Zu Mindestsicherung und Grundversorgung

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ZAHELN ZUM TAG. Mit der Zahl der Bezieher ist im vergangenen Jahr auch der Aufwand für die Sozialhilfe gestiegen. Auf 0,4 Prozent der Staatsausgaben.

Die Gesamtzahl der Mindestsicherungs- bzw. Sozialhilfe-Bezieher österreichweit ist im vergangenen Jahr um rund 8000 auf 262.000 gestiegen. Sie war damit zumindest niedriger als in den Jahren bis 2021. Durchschnittlich ist die Leistung von knapp 200.000 Männern, Frauen und Kindern bezogen worden. Der Anteil der nicht-österreichischen Staatsangehörigen belief sich auf rund 60 Prozent. Das ist Daten zu entnehmen, die die Statistik Austria gerade veröffentlicht hat.

Die Mindestsicherung hat zwei Funktionen: Sie soll zum einen vor einem Totalabsturz bewahren und zum anderen all jenen als Sprungbrett dienen, die mittellos zugewandert sind. Dazu zählen in der Regel anerkannte Flüchtlinge.

Die Gesamtausgaben beliefen sich im vergangenen Jahr auf 1,1 Milliarden Euro und waren damit um über ein Zehntel höher als 2022. Berücksichtigt man die Ausweitung des Bezieherkreises und die Teuerung oder orientiert man sich an anderen Parametern, relativiert sich das: 1,1 Milliarden Euro entsprechen 0,4 Prozent der Staatsausgaben und 0,2 Prozent des BIP. Diesbezüglich war die Veränderung geringfügig. Siehe Grafik.

Getrennt davon steht die Grundversorgung für Geflüchtete und Asylwerber. Laut einem Rechnungshofbericht belief sich der verrechnete Aufwand dafür im Jahr 2022, das vor allem auch im Zeichen der Aufnahme von Menschen aus der Ukraine stand, auf eine halbe Milliarde Euro. 2021 hatte es sich um eine Viertelmilliarde gehandelt.

Dazu passt: Der burgenländische Landeshauptmann Hans Peter Doskozil (SPÖ) will Asylwerber zu gemeinnütziger Arbeit verpflichten. Dafür solle es eine Ausgleichszahlung bei gleichzeitiger Kürzung der Grundsicherung geben. Wer die zugewiesene Arbeit verweigert, würde also weniger bekommen. Das will Doskozil allenfalls rechtlich durchkämpfen.

Problem: Laut EU-Aufnahmerichtlinie sind materielle Leistungen (Geld- oder Sachleistungen) zu gewähren, die „den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern“ gewährleisten. Sanktionen sind möglich. Aber ausschließlich in bestimmten Fällen: A) Wenn ein Antragsteller einen behördlich zugewiesenen Aufenthaltsort verlässt, b) wenn er etwa Melde- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder c) einen Folgeantrag einbringt.

Außerdem können Sanktionen „für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten“ festgelegt werden. Nicht aber für die Weigerung, eine gemeinnützige Tätigkeit anzunehmen. Wobei: Immer gewährleistet bleiben müssen eine „medizinische Versorgung und ein würdiger Lebensstandard“. Sprich: Politische Signale sind da zwar gängig geworden, aber nur begrenzt umsetzbar.

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