BERICHT. Höchstgericht rechnet mit Hunderten Verfahren und fordert sechs zusätzliche Mitarbeiter.
Die Bundesregierung will das Asylrecht verschärfen: Nach drei Jahren soll überprüft werden, ob anerkannte Flüchtlinge wieder zurück in ihre Heimat geschickt werden könnten; außerdem soll der Familiennachzug eingeschränkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof sieht in einer ersten Stellungnahme davon ab, das grundrechtlich zu bewerten. Stattdessen weist er darauf hin, dass er mit einer Klageflut konfrontiert sein werde – und daher zusätzliches Personal brauche.
Die Rechtsprechung würde Neuland betreten: „Eine erste Prüfung des übermittelten Entwurfes zeigt, dass die geplanten Neuerungen sowohl einfachgesetzliche als auch insbesondere unionsrechtliche Rechtsfragen aufwerfen, zu denen bislang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und die im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B-VG als grundsätzlich angesehen werden können“, stellt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) fest.
Beabsichtigt ist nach Einschätzung der Höchstrichter, „dass in Zukunft von der Möglichkeit der Aberkennung des Status als Asylberechtigte/r stärker als bisher Gebrauch gemacht werden soll“. Und das würden die Betroffenen wohl nicht ohne weiteres hinnehmen: „Aufgrund der damit verbundenen massiven Konsequenzen für die Betroffenen ist davon auszugehen, dass diese Personengruppe mögliche Rechtsmittel in hohem Maße ausschöpfen wird, um ihren Schutzstatus zu behalten.“
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es in mindestens zehn Prozent der Fälle zu einem Aberkennungsverfahren kommen wird. Das würde auf 2000 bis 2500 Verfahren beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinauslaufen – und letzten Endes vielen Anfechtungen vor ihm selbst.
In Summe werde man 500.000 Euro mehr Budget brauchen, um den zusätzlichen Personalbedarf finanzieren zu können, so das Höchstgericht: Notwendig seien „zumindest“ zwei Hofräte (Richter) „und entsprechendes Personal zu ihrer Unterstützung (vier wissenschaftliche Mitarbeiter/innen bzw Mitarbeiter/innen in der Geschäftsstelle)“.