BERICHT. Gesetz, das die Landesregierung etwa dazu verpflichtet, zu entscheiden, was Gesellschaftstänze sind, soll abgeschafft werden.
Unscheinbar ist der Begutachtungsentwurf, den die Salzburger Landesregierung vorgelegt hat; das Tanzschulgesetz soll demnach aufgehoben werden. Doch der Text macht klar, dass das überfällig ist; die Rolle des Staates ist mit den heutigen Maßstäben in keiner Weise mehr zu vereinbaren. In anderen Ländern, darunter Oberösterreich, ist ein eigenes Tanzschulgesetz bereits Geschichte.
Worum sich eine Landesregierung einst kümmern musste, ist bemerkenswert: Laut dem Salzburger Tanzschulgesetz wird unter einer Tanzschule „die entgeltliche Erteilung von Unterricht in Gesellschaftstänzen an einzelne Personen oder in Gruppen verstanden“. Wobei es naturgemäß Definitionsprobleme geben kann; doch das lässt sich lösen: „Zu den Gesellschaftstänzen zählen mit Ausnahme der auf brauchmäßiger Überlieferung beruhenden einheimischen Volkstänze jene Tänze, die zum Zwecke der geselligen Unterhaltung in Übung stehen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesregierung, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung von Tänzen für szenische Darstellung und von der Körperbildung durch rhythmische Gymnastik“, heißt es in dem Gesetz, das nun aufgehoben werden soll.
Dazu ist es höchst an der Zeit. Laut dem Gesetz sind Tanzschulen ganz offensichtlich potenzielle Orte des Verbrechens und der Unsittlichkeit. Lehrer müssen ihre Verlässlichkeit mittels Strafregisterbescheinigung unter Beweis stellen. Sollten sie eine gerichtliche Verurteilung ausgefasst haben „wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit“, dürfen sie erst gar nicht unterrichten.
> „Möglichkeit zur Überwachung“ von Tanzschulen muss gewährleistet sein. (Salzburger Tanzschulgesetz)
Bemerkenswert auch die Regelungen zu den Räumlichkeiten: „Die Räume der Tanzschule müssen in gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht den für Veranstaltungslokale des gleichen Fassungsraumes geltenden Vorschriften entsprechen und die Möglichkeit zur Überwachung der Tanzschule bieten.“ Wo die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, ist sie dem Lokalaugenschein beizuziehen. Ansonsten genügt die Bezirksverwaltungsbehörde.