Amtsgeheimnis neu

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ANALYSE. Die vorliegenden Pläne für ein „Informationsfreiheitsgesetz“ sind ernüchternd. Zu groß sind die Beschränkungen.

Von einem „neuen Amtsgeheimnis“ schreibt der Staats- und Verwaltungsrechtler Ewald Wiederin hier in einem Aufsatz: „Das Geheimhaltungsprinzip wäre nicht abgeschafft worden, es hätte nur die Kleider gewechselt, es hätte sich einen Tarnanzug übergezogen und dadurch an Kraft gewonnen.“ Bemerkenswert: Wiederin bezieht sich auf Pläne für ein Informationsfreiheitsgesetz, die SPÖ und ÖVP im Rahmen ihrer damaligen Regierungszusammenarbeit vor vier Jahren geschmiedet haben. Und noch bemerkenswerter: Sie ähneln denen, die nun in einem Begutachtungsentwurf vom Kanzleramt vorgelegt worden sind. Von daher ist größte Skepsis angebracht.

Natürlich: Die Richtung stimmt aus demokratiepolitischer Sicht. Grundsätzlich ist es gut, wenn es kein Amtsgeheimnis mit Ausnahmen, sondern eine Informationsfreiheit gibt; qualitativ ist jedoch entscheidend, wie groß die Beschränkungen in diesem Zusammenhang sind.

Was das betrifft, geht der Entwurf verdächtig weit. „Jedermann“ (und hoffentlich auch jede Frau; Anm.) soll gegenüber staatlichen Organen „das Recht auf Zugang zu Informationen“ erhalten. Hier steckt schon eine erste Beschränkung. Dazu jedoch später. Vorerst geht es darum, dass es eine lange Liste von Fällen geben soll, in denen dieses Recht auf Zugang zu Informationen NICHT oder nur eingeschränkt gilt. Wobei die Fälle weit über „zwingende integrations- und außenpolitische Gründe“ oder Sicherheitsinteressen hinausgehen – und etwa auch die Kammern oder die „Vorbereitung von Entscheidungen“ betrifft. Das ist nur ein beispielhafter Auszug, er soll hier jedoch genügen.

Die Kammern, die verfassungsrechtlich geschützt sind und auch staatliche Aufgaben erfüllen, sollen „in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nur gegenüber ihren Angehörigen informationspflichtig“ werden. Sie werden hier quasi neu geschützt, diesmal gegen eine breitere Öffentlichkeit.

Bei der „Vorbereitung von Entscheidungen“, die von der Informationsfreiheit ausgenommen werden soll, geht es laut den Erläuterungen zum Begutachtungsentwurf nicht nur (z.B.) um laufende behördliche und gerichtliche Verfahren, sondern auch um Prozesse in Parlamenten und Regierungen darüber hinaus.

Wie das in der Praxis ausgelegt wird, sofern die Regelungen so beschlossen werden, ist offen. Wer auf Informationsfreiheit hofft, könnte bei solchen Formulierungen jedoch Bauchweh bekommen.

Bei den Plänen, die vor vier Jahren vorlagen, stieß sich der eingangs zitierte Ewald Wiederin schon am Begriff „Information“ – zumal die Worte „Unterlage“ und „Dokument“ vermieden worden seien, „obwohl sie bei der Informationsfreiheit international üblich sind und obwohl sie auch im österreichischen Recht verwendet werden“. Auch in den nunmehrigen Entwürfen sind sie rar – in den Gesetzestexten kommen sie gar nicht vor, in den Erläuterungen werden „Aufzeichnungen“ erklärend um den Klammerbegriff „Dokument, Akt“ ergänzt. Allerdings mit Einschränkungen.

Erstens: „Persönliche Aufzeichnungen stellen ebenso wenig „amtliche“ oder „unternehmerische“ Informationen dar wie Vorentwürfe zum ausschließlichen Zweck der persönlichen (nichtamtlichen, nichtunternehmerischen) Verwendung.“ Zweitens: „Informationen beziehen sich auf bereits bekannte Tatsachen und müssen nicht erst erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden.“

Allein das ist wohl dazu angetan, sehr viele Streitfragen zu provozieren; umso verhängnisvoller ist es, dass kein Informationsbeauftragter vorgesehen ist, der die Position von Bürgerinnen und Bürgern gegenüber staatlichen Organen stärken könnte – und wohl auch ein Ausdruck dafür wäre, dass ihr Anspruch auf Transparenz hier wirklich gestärkt werden soll.

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