WKO: „Pharmarabatt“ verfassungswidrig

BERICHT. Wirtschaftskammer sieht unverhältnismäßige Eingriffe in Eigentumsrechte und die Erwerbsfreiheit. 

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BERICHT. Wirtschaftskammer sieht unverhältnismäßige Eingriffe in Eigentumsrechte und die Erwerbsfreiheit.

Gesundheitsministerin Sabine Oberhauser (SPÖ) will die Arzneimittelkosten beschränken; die Krankenversicherung soll die Möglichkeit bekommen, nach jeweils einem Jahr einen Rabatt festzusetzen. Nicht nur die Pharmabranche, die davon betroffen wäre, schäumt. Auch die Wirtschaftskammer Österreich erhebt in einer Stellungnahme zum entsprechenden Begutachtungsentwurf Einspruch: Die Maßnahme sei verfassungswidrig, heißt es in dem Schreiben, das von Präsident Christoph Leitl (ÖVP) unterschrieben worden ist.

„Der Wirtschaftskammer Österreich liegt ein Rechtsgutachten vor, in dem festgestellt wird, dass der vorliegende Entwurf gegen das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Eigentum , das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz verstößt , da die in Aussicht genommenen Regelungen sich als völlig unverhältnismäßig erweisen“, teilt Leitl mit. Preisbildungsvorschriften stellten ohnehin schon sicher, dass Arzneispezialitäten nur zu angemessenen Preisen von den gesetzlichen Krankenversicherungsträgern erstattet werden: „Die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung zur nachträglichen Gewährung von Rabatten würde dazu führen, dass die Preise, die von den Krankenversicherungsträgern bezahlt werden, keineswegs mehr als angemessen zu bezeichnen wären. Damit Läge aber ein Eingriff in das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums vor.“

Aus denselben Erwägungen bedeute die in Aussicht genommene Regelung „auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit“, so Leitl weiter: „Eine Preisregelung, die unter den gegebenen Rahmenbedingungen zu ökonomisch nicht mehr angemessenen Preisen führt, überschreitet die Grenzen der Sachlichkeit. Die vorgeschlagene Verpflichtung zur nachträglichen Gewährung von Rabatten verletzt mit hoher Wahrscheinlichkeit den Gleichheitsgrundsatz.“

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