Kinderehen widersprechen bereits der Rechtsordnung

BERICHT. Aus gutem Grund sah Familienministerin Karmasin vor einem Jahr noch keinen Handlungsbedarf.

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BERICHT. Aus gutem Grund sah Familienministerin Karmasin vor einem Jahr noch keinen Handlungsbedarf.

In einem Wahlkampf sagt man allerhand, was gut klingt. Familien- und Jugendministerin Sophie Karmasin (ÖVP) will ein Verbot von Kinderehen, wie es sie in „Parallelgesellschaften“ möglicherweise gibt. Mit Sicherheit sagen kann man das nicht, nur behaupten. Wie auch immer: Erreichen will Karmasin das Verbot dadurch, dass sie Eheschließungen in Österreich erst ab 18 Jahren erlaubt. Alles, was darunter ist, würde damit „annulliert“ werden, wie sie betont.

Der Vorstoß der Ministerin ist bemerkenswert. Vor einem Jahr konfrontierte die NEOS-Abgeordnete Claudia Gamon gleich drei Regierungsmitglieder in parlamentarischen Anfragen mit dem Thema „Zwangs- und Kinderehen“: Karmasin sowie Innenminister Wolfgang Sobotka und Justizminister Wolfgang Brandstetter (alle ÖVP). Ergebnis: Es gebe keinen Handlungsbedarf.

Meinem Ressort liegen keine Daten über Eheschließungen von mündigen oder unmündigen Minderjährigen im Ausland vor. (Karmasin im Sommer 2016)

Karmasin wurde danach befragt, ob entsprechende Fälle bekannt seien. Antwort: „Meinem Ressort liegen keine Daten über Eheschließungen von mündigen oder unmündigen Minderjährigen im Ausland vor.“ Im Übrigen sei sie nicht zuständig: „Die Ehemündigkeit (§ 1 EheG) ist im Zivilrecht geregelt. Für Angelegenheiten des Zivil- und Strafrechts ist das BMJ (Justizministerium; Anm.) zuständig, weshalb in meinem Ressort keine diesbezüglichen Maßnahmen gesetzt wurden.“

Ehemündig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (Wolfgang Sobotka)

Innenminister Sobotka lieferte eine sachliche Aufklärung: „Was das geltende Recht anlangt, so ist derzeit Voraussetzung für die Eheschließung, dass eine Person ehemündig und ehegeschäftsfähig ist. Ehemündig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine Person kann ab dem 16. Lebensjahr vom Gericht für ehemündig erklärt werden. Der Standesbeamte darf nur Personen trauen, die ehemündig sind. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Trauungsverbot vor.“ Sprich: Kinderehen können hierzulande schon heute nicht geschlossen werden.

Nach höchstgerichtlicher Judikatur widersprechen Kinderehen den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung. (Wolfgang Brandstetter)

Was natürlich nicht heißt, dass sich Minderjährliche nicht im Ausland trauen lassen und sodann zuwandern könnten; das ist natürlich möglich. Was das betrifft, gewährte jedoch Justizminister Brandstetter eine erhellende Information: „Eine nach ausländischem Recht geschlossene Ehe entfaltet für den österreichischen Rechtsbereich nur Wirkung, wenn sie dem österreichischen Recht und den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht widerspricht. Nach höchstgerichtlicher Judikatur widersprechen Kinderehen den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung.“

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