#Bankgeheimnis Kontenregister laut Kanzleramt verfassungswidrig

BERICHT. Verhältnismäßigkeit und Datenschutz seien nicht gewährleistet, heißt es in einer Stellungnahme.

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BERICHT. Verhältnismäßigkeit und Datenschutz seien nicht gewährleistet, heißt es in einer Stellungnahme.

Zur Betrugsbekämpfung will Finanzminister Hans Jörg Schelling (ÖVP) laut einem entsprechenden Begutachtungsentwurf eine Zugriffsmöglichkeit auf sämtliche Bankkonten; dazu soll ein Kontenregister eingerichtet werden. Widerstand dagegen rührt sich freilich nicht nur in seiner Partei. Auch der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramts meldet nun massive Bedenken an: Seiner Ansicht nach sind die vorliegenden Pläne schlicht verfassungswidrig.

Wie der Verfassungsdienst in einer Stellungnahme erklärt, sei insbesondere eine „nicht näher geregelte Zugriffsmöglichkeit der Abgabenbehörde“ auf das Kontenregister, das die Banken führen sollen, „aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich“: „So ist es im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keinesfalls ausreichend, dass die Auskunft im Interesse der Abgabenerhebung bloß ,zweckmäßig und angemessen‘ sein muss. Vielmehr dürfte die Auskunft nur dann in Betracht kommen, wenn sie zur Erreichung des Zweckes unbedingt erforderlich ist und das gelindeste Mittel darstellt.“

Außerdem sei die Absicht problematisch, auch „ohne Kenntnis der Bank und des Kunden“ auf Daten zuzugreifen: „Aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es notwendig, Anforderungen für eine Auskunftserteilung sowie grundlegende Informations- und Protokollierungspflichten beim Zugriff auf das Kontenregister und datenschutzkonforme Auskunftsrechte der Betroffenen vorzusehen.“

Zweifelhaft ist nach Ansicht des Kanzleramts, dass nach Auflösung eines Kontos die Daten zehn Jahre lang aufgebwahrt werden sollen. Es sei „fraglich“, zu welchem Zweck das notwendig ist und „weshalb nicht mit einer kürzeren Frist das Auslangen gefunden werden kann“. Schleierhaft ist für den Verfassungsdienst im Übrigen, warum eine „entsprechende Strafandrohung für das rechtswidrige Abfragen der Daten aus dem Kontenregister“ nicht einmal vorgesehen ist: „Dies sollte nochmals geprüft werden.“

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